Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich; Bedingungen des Kunden; Änderungen

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVLB“) gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung von beweglichen Sachen (nachfolgend „Waren“), die ein Unternehmer (nachfolgend „Kunde“) mit der ZBM hinsichtlich der von ZBM in ihrem Online-Shop (nachfolgend „Zeppelin Cat Shop“) dargestellten Waren abschließt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Ein Verkauf an Verbraucher gem. § 13 BGB erfolgt über den Zeppelin Cat Shop nicht. Für die Geschäftsbeziehung zwischen ZBM und dem Kunden gelten ausschließlich die AVLB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn ZBM die Leistung an den Kunden in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt. Die Mitarbeiter in den Niederlassungen der ZBM sind nicht berechtigt, den Inhalt der AVLB (schriftlich oder mündlich) abzuändern. Hierfür ist eine schriftliche Bestätigung durch die Zentrale der ZBM (Graf-Zeppelin-Platz 1, Garching b. München) erforderlich. Die Geltung der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit diese im Vertrag oder in diesen AVLB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot; Annahmefrist; Vertragsschluss; Lieferbeschränkungen

Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Waren.

Angebote der ZBM sind freibleibend. Die im Zeppelin Cat Shop (www.zeppelin.com/de-de/cat/shop) von der ZBM dargestellten Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens ZBM, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben. Die Fotos und die Artikelbeschreibung in der Darstellung können von der Lieferung abweichen.

Der Kunde kann das Angebot über den im Zeppelin Cat Shop integrierten Bestellprozess abgeben. Dabei gibt der Kunde, nachdem er die ausgewählten Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt und den Bestellprozess durchlaufen hat, durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die auf der letzten Seite des Bestellprozesses nochmals aufgeführten Waren ab.

Nach dem Absenden der Bestellung erhält der Kunde per E-Mail eine Bestätigung des Eingangs der Bestellung. Diese automatisch erzeugte Bestellbestätigungs-E-Mail stellt noch keine Annahme des Angebotes dar, sondern dokumentiert lediglich, dass die Bestellung bei ZBM eingegangen ist.

ZBM kann das Angebot des Kunden innerhalb von fünf Werktagen annehmen,

indem die ZBM dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist, oder indem die ZBM dem Kunden die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Kunden maßgeblich ist, bzw. im Falle eines erfolglosen Zustellversuchs durch Mitteilung des Zustellversuchs, oder indem die ZBM den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert.

Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Werktags, welcher auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt die ZBM das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.

Bestellungen werden bei der ZBM gespeichert. Auf Anfrage stellt die ZBM dem Kunden die Daten der Bestellung zur Verfügung.

Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung über den Online-Bestellprozess im Zeppelin Cat Shop kann der Kunde mögliche Eingabefehler durch aufmerksames Lesen der auf dem Bildschirm dargestellten Informationen erkennen. Ein wirksames technisches Mittel zur besseren Erkennung von Eingabefehlern kann dabei die Vergrößerungsfunktion des Browsers sein, mit deren Hilfe die Darstellung auf dem Bildschirm vergrößert wird. Seine Eingaben kann der Kunde im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses so lange über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren, bis er den Bestellvorgang mit dem Klick auf den Button „zahlungspflichtig bestellen“ verbindlich abschließt.

Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die durch den Zeppelin Cat Shop versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Kunde bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle durch den Zeppelin Cat Shop oder von diesem mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.

Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.

Es bestehen folgende Lieferbeschränkungen: Die Lieferung der Anbaugeräte wird nur innerhalb Deutschlands durchgeführt.___

3. Beschaffenheit; gebrauchte und neue Ware

3.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den Angaben im Vertrag. In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen oder im Internet (außerhalb des Zeppelin Cat Shops) enthaltene Angaben sowie Abbildungen oder Zeichnungen der Ware sind nur verbindlich, wenn sie von ZBM ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Für öffentliche Äußerungen Dritter übernimmt ZBM keine Haftung. Dritter in diesem Sinne ist auch der jeweilige Hersteller der Ware, soweit ZBM die Ware nicht selbst hergestellt hat.

3.2 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von ZBM zumutbar sind.

3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird gebrauchte Ware in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Kunden aufweist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen (sog. "Verschleißschäden").

3.4 Als gebrauchte Ware im Sinne dieser AVLB gelten auch Austauschteile. Dabei handelt es sich um gebrauchte Ersatzteile, die vom Hersteller oder von ZBM aufbereitet und regeneriert wurden, jedoch eine verminderte Restlebensdauer aufweisen können.

3.5 Neu ist Ware, die (außer zu Test- oder Vorführzwecken oder im Zuge der Umsetzung oder des Transports) noch nicht in Betrieb genommen wurde. Das Baujahr einer Sache ist für die Qualifikation als neue Sache nicht maßgeblich.

4. Leistungsfristen und Übergabetermine; Leistungshindernisse; Nicht-verfügbarkeit der Ware; höhere Gewalt; vorzeitige Leistung; Teilleistungen

4.1 Soweit im Vertrag Leistungsfristen oder Übergabetermine genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Angaben aufgrund der voraussichtlichen Leistungsdauer oder üblicher Lieferzeiten für vergleichbare Ware. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

4.2 Sofern ZBM aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. ZBM wird den Kunden über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.

4.3 Ist die von ZBM geschuldete Ware nicht verfügbar, ist ZBM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und ZBM diese nicht zu vertreten hat. ZBM ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten. Nichtverfügbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn ZBM aus einem kongruenten Deckungsgeschäft von ihrem Lieferanten selbst nicht oder nicht richtig beliefert wird (Vorbehalt der Selbstbelieferung). Nichtverfügbarkeit liegt auch vor, wenn die geschuldete Ware aus dem Vorrat der ZBM nicht oder nicht mehr geliefert werden kann.

4.4 Ist ZBM wegen höherer Gewalt an der Bewirkung der Leistung gehindert, entfällt die Leistungsverpflichtung der ZBM. ZBM ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über das Leistungshindernis zu informieren. Ist das Leistungshindernis nicht nur vorübergehend, ist ZBM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. ZBM ist in diesem Fall verpflichtet, eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten. Ist das Leistungshindernis nur vorübergehend, ist ZBM bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn sich ZBM bei Eintritt des Leistungshindernisses bereits in Verzug befindet. Schadensersatzansprüche oder sonstige Rechtsbehelfe wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht können aus diesem Grund nicht gegen ZBM geltend gemacht werden. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Behinderungen durch Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit (z. B. Terrorismus), Naturkatastrophen, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. Krankheiten, Epidemien, Pandemien), staatliche Eingriffe (z. B. Export- oder Importverbote, Embargos, Betriebsschließungen, Schließung von Transportwegen), Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung und den längeren Ausfall von Transportmitteln, Informationssystemen oder Energie. Die vorstehenden Regelungen gelten jedoch auch für Leistungshindernisse wegen sonstiger Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von ZBM liegen und deren Beseitigung ZBM nicht möglich ist.

4.5 ZBM ist zur vorzeitigen Leistung sowie zu Teilleistungen berechtigt. ZBM ist berechtigt, vorzeitige Leistungen und Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen.

5. Rücktritts - und Kündigungsrechte des Kunden; Vertragsaufhebung gegen Stornierungsentgelt; Nichtdurchführung des Vertrages

5.1 Wegen einer Pflichtverletzung der ZBM, die nicht in der Lieferung mangelhafter Ware besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn ZBM die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 648, 650 BGB) wird ausgeschlossen.

5.2 Gerät ZBM mit der Bewirkung der von ihr geschuldeten Leistung in Verzug, berechtigt dies den Kunden nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er ZBM zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistungsbewirkung gesetzt hat.

5.3 Ein Recht des Kunden, sich nach Vertragsabschluss aus Gründen vom Vertrag zu lösen, die in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegen (z. B. wegen Veränderung seiner Vermögensverhältnisse, seiner Auftragslage oder der Einsatzmöglichkeiten für die Ware), besteht nicht. Der Kunde hat jedoch ausnahmsweise das Recht, innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen nach Erhalt der Auftragsbestätigung der ZBM die Aufhebung (Stornierung) des Vertrages zu verlangen, wenn ZBM der Vertragsaufhebung zugestimmt hat und der Kunde an ZBM hierfür ein Stornierungsentgelt in Höhe von 20 % des im Vertrag vereinbarten Nettokaufpreises bezahlt hat. Ein Anspruch des Kunden auf Zustimmung der ZBM zur Vertragsaufhebung besteht dabei nicht. Sofern ZBM der Vertragsaufhebung nicht zustimmt, ist ein vom Kunden bereits bezahltes Stornierungsentgelt zurückzuerstatten.

5.4 Tritt der Kunde nach Auslieferung der Ware vom Vertrag zurück, gelten für den Anspruch der ZBM auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz Ziffer 8.4 und 8.5 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag nach Auslieferung der Ware (z. B. gemäß Ziffer 5.3) aufgehoben wird.

5.5 Im Fall eines unberechtigten Rücktritts oder einer unberechtigten Kündigung des Kunden hat ZBM nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird. Ziffer 6.4 bis 6.6 sowie Ziffer 8.4 und 8.5 gelten in diesen Fällen entsprechend.

6. Abnahme; Versendungskauf; Transportkosten; Abnahmeverzug des Kunden; Nichtabnahme; Schadensersatz, Jahressprung und Modellreihenwechsel

6.1 Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, erfolgt die Abnahme der Ware in der während des Bestellprozesses im Zeppelin Cat Shop vom Kunden ausgewählten Niederlassung der ZBM (Erfüllungsort). Der Kunde hat die Ware dort abzuholen. Wird ausnahmsweise die Lieferung der Ware an einen anderen Ort (Versendungskauf) vereinbart, trägt der Kunde die Kosten der Verpackung, Verladung und Versendung. Hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben.

6.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmt ZBM im Fall des Versendungskaufs den Transporteur und die Art der Versendung. ZBM haftet dabei nicht für die Auswahl und Überwachung des Transporteurs. ZBM schuldet auch nicht die Wahl der billigsten oder schnellsten Versandart. Eine Transportversicherung schließt ZBM nur auf Anweisung des Kunden ab. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde.

6.3 Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen erfolgen oder ZBM den Transport veranlasst oder die Transportkosten übernommen hat.

6.4 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung der ZBM aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, kann ZBM Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen. ZBM ist insbesondere berechtigt, die Ware selbst zu lagern und hierfür eine Pauschale von EUR 4,50 pro Kalendertag ab dem vereinbarten Übergabetermin oder (wenn kein Übergabetermin vereinbart ist) der Mitteilung der Bereitstellung der Ware bis zu deren Abnahme zu verlangen. Die Pauschale ist zzgl. Umsatzsteuer geschuldet. Die Pauschale sowie die darauf geschuldete Umsatzsteuer dürfen insgesamt einen Höchstbetrag von 5 % des Bruttokaufpreises für die Ware nicht überschreiten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ZBM durch die Lagerung kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. ZBM bleibt im Zusammenhang mit der Lagerung der Ware zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche und zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt; die Pauschale ist hierauf anzurechnen.

6.5 Die Regelungen in Ziffer 6.4 gelten entsprechend, wenn der Kunde seine Abnahmepflicht nicht erfüllt und ZBM die Ware (nach Rücktritt vom Vertrag) an einen anderen Käufer veräußert. Die Pauschale gemäß Ziffer 6.4 Satz 2 wird in diesem Fall bis zur Auslieferung bzw. Übergabe der Ware an den anderen Käufer berechnet.

6.6 Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, hat ZBM zudem nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. ZBM ist dabei insbesondere die Wertminderung einer Maschine zu ersetzen, die unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres (Jahressprung) oder durch eine Änderung der Modellreihe (Modellreihenwechsel) oder innerhalb der Modellreihe eintritt. Dies gilt nicht, soweit ZBM dadurch kein Schaden entstanden ist.

6.7 Die Abnahme und der Zustand der Ware sind auf Verlangen von ZBM in einem Waren-Ausgangs-Lieferschein bzw. einer Abnahmebestätigung zu dokumentieren, welcher bei Übergabe der Ware vom Kunden oder dessen Vertreter oder dem jeweiligen Abholer (Transporteur) der Ware zu unterzeichnen ist. Wird der Waren-Ausgangs-Lieferschein bzw. die Abnahmebestätigung nicht unterzeichnet, ist ZBM berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung zurückzubehalten. Insbesondere kann ZBM die Übergabe der Ware an den Kunden bzw. einen Abholer (Transporteur) bis zur Unterzeichnung des Waren-Ausgangs-Lieferscheins bzw. der Abnahmebestätigung verweigern. Dies gilt auch, wenn ZBM den Transport veranlasst oder den Transporteur bestimmt hat.

7. Preise; Zahlungen des Kunden; Zahlungsverzug

7.1 Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Nettopreise, die zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe zu bezahlen sind.

7.2 Als Zahlungsart ist nur der „Kauf auf Rechnung“ verfügbar. Der Kaufpreis wird fällig, nach dem die Ware abgeholt und in Rechnung gestellt wurde. Der Kunde muss die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Fälligkeit per Überweisung vornehmen.

7.3 Zahlungen des Kunden werden gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine hiervon abweichende Tilgungsbestimmung trifft.

7.4 Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der ZBM ganz oder teilweise in Verzug, ist ZBM berechtigt,

(1) eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- oder Stundungsvereinbarung fristlos zu kündigen und alle Forderungen daraus sofort fällig zu stellen;
(2) Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzubehalten;
(3) die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 12.) geltend zu machen;
(4) gemäß Ziffer 8. vom Vertrag zurückzutreten.

7.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden hat ZBM Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 12 % des rückständigen Betrages. ZBM bleibt berechtigt, weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ZBM kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Rücktritt der ZBM; Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz

8.1 ZBM ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der ZBM ganz oder teilweise in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde trotz Fristsetzung bzw. Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder dieser AVLB, insbesondere seine Verpflichtungen gemäß nachfolgend Ziffer 12. (Eigentumsvorbehalt), verstößt. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nicht, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

8.2 ZBM ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn sie ihre geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat und nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der ZBM aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde (vor oder nach Vertragsabschluss) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. Der Rücktritt ist in diesem Fall nur zulässig, wenn ZBM dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, Zug um Zug gegen Leistung der ZBM die Zahlung zu bewirken oder hierfür Sicherheit zu leisten. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese auch nach dem Gesetz als Rücktrittsvoraussetzung entbehrlich wäre.

8.3 ZBM ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird.

8.4 Im Fall des Vertragsrücktritts hat ZBM Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die Zeit von der Abnahme der Ware bis zur Rückgabe an ZBM (Nutzungszeit). Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der üblichen Miete, die der Kunde zu zahlen hätte, wenn er die Ware oder eine vergleichbare Sache für die Nutzungszeit angemietet hätte. Wurde der Kaufpreis finanziert, ist die Nutzungsentschädigung jedoch mindestens so hoch wie die Summe aller Anzahlungen und Finanzierungsraten, die während der Nutzungszeit bei störungsfreier Durchführung des Finanzierungsvertrages fällig geworden wären. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ZBM kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8.5 Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt ZBM vorbehalten. Zahlungen des Kunden gemäß Ziffer 8.4 sind auf weitergehende Nutzungsentschädigungsansprüche jedoch anzurechnen.

9. Aufrechnung; Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht; Abtretung

9.1 Der Kunde kann die Aufrechnung gegen Forderungen der ZBM nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklären.

9.2 Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Dies gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§§ 369 bis 372 HGB). Zudem kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Anspruch der ZBM und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

9.3 Unberührt bleibt das Recht des Kunden, gegen den Vergütungsanspruch der ZBM mit berechtigten Gegenansprüchen wegen einer mangelhaften oder unvollständigen Leistung der ZBM aufzurechnen oder deshalb die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben. Der Kunde kann dabei nur einen unter Berücksichtigung des Mangels oder der Unvollständigkeit verhältnismäßigen Teil der Vergütung zurückbehalten.

9.4 Eine Abtretung der Ansprüche gegen ZBM ist nur mit Zustimmung der ZBM möglich.

10. Mängelansprüche des Kunden; Verjährung von Mängelansprüchen

10.1 Die Haftung der ZBM für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach dem Gesetz, soweit sich aus dieser Ziffer 10. nichts anderes ergibt. Mängelansprüche des Kunden, die auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, bleiben jedoch unberührt; diese können nur unter den in Ziffer 11. geregelten Voraussetzungen und in den dort genannten Grenzen geltend gemacht werden.

10.2 Verschleißschäden bzw. Schäden, die auf bisheriger Abnutzung beruhen, begründen keinen Sachmangel. Keinen Sachmangel begründen ferner Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass

(1) die Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder falsch (insbesondere nicht entsprechend der Betriebsanleitung) montiert wurde; oder
(2) die Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder übermäßig eingesetzt wurde; oder
(3) die Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde; oder
(4) die Ware zuvor vom Kunden oder einem Dritten ohne Zustimmung von ZBM verändert oder unsachgemäß instandgesetzt wurde; oder
(5) falsche (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene) Ersatzteile eingebaut oder Anbauteile angebaut wurden; oder
(6) ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden oder die Ware schädigenden (z. B. physischen, chemischen, elektrischen) Einflüssen ausgesetzt wurde; oder
(7) frühere Mängel oder Schäden ZBM nicht rechtzeitig angezeigt wurden.

10.3 Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten zur Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind ZBM innerhalb von 2 Wochen nach der Abnahme anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Soll die Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht werden, hat die Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel in jedem Fall vor dem Einbau bzw. vor der Anbringung zu erfolgen. Die Mängelanzeige muss im Übrigen so rechtzeitig erfolgen, dass ZBM eine Nacherfüllung möglich und zumutbar ist, bevor die Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wird. Erfolgt dies nicht, können Mängelansprüche insoweit nicht geltend gemacht werden.

10.4 Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor, die zugleich von einer Garantie des Herstellers für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Ware erfasst werden, hat der Kunde zunächst seine Ansprüche aus der Garantie gegen den Hersteller geltend zu machen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann ZBM die Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verweigern. Der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet, gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen. ZBM ist zur Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verpflichtet, soweit der Hersteller die Ansprüche aus der Garantie nicht freiwillig erfüllt oder die Ansprüche des Kunden dadurch nicht vollständig befriedigt werden.

10.5 Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist ZBM zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ein Wahlrecht des Kunden besteht insoweit nicht. ZBM kann die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 9.3 bleiben jedoch unberührt.

10.6 Hat sich ZBM im Vertrag verpflichtet, die Ware in eine andere Sache einzubauen oder an eine andere Sache anzubringen, umfasst die Verpflichtung zur Nacherfüllung auch die Entfernung der mangelhaften Ware sowie den Einbau bzw. das Anbringen der nachgebesserten oder als Ersatz gelieferten Ware. In allen anderen Fällen ist ZBM im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, die mangelhafte Ware zu entfernen und die nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware einzubauen oder anzubringen oder dem Kunden die dafür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen.

10.7 Einen Vorschuss für Aufwendungen, die ihm im Zuge einer Nacherfüllung durch ZBM entstehen und die von ZBM zu tragen sind, kann der Kunde von ZBM nicht verlangen. Verlangt der Kunde von ZBM Nacherfüllung zum Zweck der Beseitigung eines Mangels und stellt sich anschließend heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, hat der Kunde ZBM die ihr dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

10.8 Der Kunde ist bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß Ziffer 11. zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder eine ZBM vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn ZBM die Nacherfüllung berechtigt verweigert oder ihr die Nacherfüllung unmöglich ist. Wegen eines unerheblichen Mangels besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

10.9 Weitergehende Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Recht des Kunden, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von ZBM zu verlangen.

10.10 Mängelansprüche des Kunden für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen.

10.11 Rückgriffansprüche des Kunden nach § 445 a BGB sowie die Regelungen in § 445 b BGB (Verjährung von Rückgriffansprüchen) sind ausgeschlossen, soweit nicht abweichend vereinbart. Sofern im Einzelfall Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 445 a Abs. 1 BGB bestehen, verjähren diese gemäß Ziffer 10.12. Die in Ziffer 10.13 Satz 2 genannten Fälle bleiben von diesen Regelungen jedoch unberührt.

10.12 Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Wird eine neue Maschine verkauft, tritt die Verjährung bereits vor Ablauf der Jahresfrist ein, sobald die Maschine insgesamt 2.000 Betriebsstunden erreicht hat. Mängelansprüche für Teile, die im Zuge einer Nachbesserung eingebaut wurden, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich der Ware. Unberührt bleibt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich auf Bauwerke oder dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 1 a BGB) beziehen. Unberührt bleibt zudem die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind. Ein Schadensersatzanspruch kann jedoch (mangels Pflichtverletzung) nicht darauf gestützt werden, dass ZBM die Nacherfüllung nach Ablauf der hier genannten Verjährungsfrist für Mängelansprüche unter Berufung auf die Verjährung verweigert (§ 214 BGB).

10.13 Die Ausschlüsse und Beschränkungen in dieser Ziffer 10. gelten nicht, soweit ZBM einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Unberührt bleiben zudem die gesetzlichen Sondervorschriften für den Rückgriff des Unternehmers, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist (§§ 474, 478 BGB). Auch in diesem Fall ist jedoch der Ersatz von Aufwendungen, die dem Kunden im Verhältnis zu seinem Vertragspartner im Rahmen der Nacherfüllung entstanden sind, auf einen angemessenen Betrag beschränkt. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Ware in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.

11. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen durch ZBM

11.1 Ansprüche des Kunden gegen ZBM auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur in dem in dieser Ziffer 11. geregelten Umfang und unter den hier genannten Voraussetzungen; im Übrigen ist die Haftung der ZBM auf Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung der ZBM als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.

11.2 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ZBM, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet ZBM nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.3 Für Schäden, die auf Fahrlässigkeit der ZBM, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet ZBM nur dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung der ZBM ist dabei der Höhe nach auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

11.4 Für ein geringeres Verschulden als Fahrlässigkeit (z. B. Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) haftet ZBM nicht. Eine verschuldensunabhängige Haftung der ZBM ist ausgeschlossen. Sofern ZBM in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen dem Grunde nach haftet (z. B. weil die gesetzliche Haftung nicht ausgeschlossen werden kann), ist diese Haftung auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

11.5 Soweit ZBM gemäß Ziffer 11.2 für ein Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der ZBM sind) haftet, ist ihre Haftung ebenfalls auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

11.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in dieser Ziffer 11. gelten jeweils nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von ZBM übernommenen Beschaffenheitsgarantie;
  • sonstige Ansprüche, soweit die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.

11.7 Die Regelungen in dieser Ziffer 11. gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ZBM.

12. Eigentumsvorbehalt der ZBM

12.1 ZBM behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Eigentumsübergang steht zudem unter der Bedingung, dass alle bei Vertragsabschluss bestehenden und künftigen Forderungen der ZBM aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ("Vorbehaltsware") pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er hat die gemäß Herstellervorgaben regelmäßig anfallenden Wartungen und Inspektionen sowie erforderliche Reparaturen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Mit der Durchführung ist jeweils ZBM oder ein von ZBM oder dem Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen.

12.3 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung für die Vorbehaltsware abzuschließen und zu unterhalten, die insbesondere das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Den Abschluss und Fortbestand der Versicherung hat der Kunde ZBM auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Der Kunde tritt alle Ansprüche, die ihm derzeit oder künftig im Hinblick auf die Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte zustehen, hiermit an ZBM ab; ZBM nimmt die Abtretung an.

12.4 Zu einer Veräußerung, Verpfändung oder anderen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur mit Zustimmung der ZBM berechtigt. Auch eine Vermietung der Vorbehaltsware bedarf der Zustimmung der ZBM. Das Gleiche gilt für eine Ausfuhr der Vorbehaltsware oder deren Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

12.5 Jeder Wechsel des Besitzers oder des Standorts der Vorbehaltsware ist ZBM auf Anfrage mitzuteilen. Gleiches gilt für eine Änderung der Anschrift des Kunden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (z. B. Pfändungen) hat der Kunde den Dritten auf das Eigentum der ZBM hinzuweisen und ZBM unverzüglich zu benachrichtigen.

12.6 Sofern der Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet oder umbildet und dadurch eine neue einheitliche Sache entsteht, erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung für ZBM als Hersteller. ZBM erwirbt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten bzw. umgebildeten Sachen. Entsteht durch Verbindung der Vorbehaltsware mit einer Sache des Kunden eine neue einheitliche Sache und ist die Sache des Kunden dabei als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde ZBM bereits heute das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen Sachen. Das Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen, durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen Sache verwahrt der Kunde jeweils für ZBM. Die Rechtsverhältnisse, die hinsichtlich der Vorbehaltsware bestanden, setzen sich an der neuen Sache fort. Insbesondere überträgt ZBM das ihr an der neuen Sache zustehende Eigentum bzw. Miteigentum bereits heute aufschiebend bedingt gemäß Ziffer 12.1 an den Kunden. Für die neue Sache gilt diese Ziffer 12. entsprechend.

12.7 Die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache (Ziffer 12.6) entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit an ZBM ab; ZBM nimmt die Abtretung an. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterveräußerung (vertragswidrig) ohne Zustimmung der ZBM erfolgt.

12.8 Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbindet, tritt er ZBM hiermit alle Forderungen, die ihm wegen der Verbindung gegen Dritte zustehen, in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab; ZBM nimmt die Abtretung an.

12.9 Der Kunde ist verpflichtet, ZBM alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ZBM für die Verfolgung ihrer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware oder der neuen Sache (Ziffer 12.6) oder der ihr abgetretenen Forderungen benötigt.

12.10 Übersteigt der realisierbare Wert der ZBM zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen der ZBM gegen den Kunden um mehr als 10 %, ist ZBM auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach eigener Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Sicherheiten teilbar sind.

12.11 Ist ZBM zum Vertragsrücktritt berechtigt, kann sie die Herausgabe der Vorbehaltsware auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag verlangen. Insbesondere beinhaltet das Herausgabeverlangen nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag.

12.12 Verlangt ZBM ohne Vertragsrücktritt die Herausgabe der Vorbehaltsware, wird sie diese nach Ankündigung zum Schätzwert eines Sachverständigen (z. B. DEKRA Automobil GmbH) vom Kunden ankaufen. Die Schätzkosten gehen zu Lasten des Kunden. ZBM ist berechtigt, insoweit eine Pauschale von 15 % des Netto-Ankaufspreises zu verlangen; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ZBM keine oder nur wesentlich geringere Schätzkosten entstanden sind. Den Ankaufspreis (abzüglich Schätzkosten) wird ZBM mit ihren offenen Forderungen gegen den Kunden verrechnen. ZBM ist berechtigt, dem Kunden eine entsprechende Gutschrift zu erteilen.

13. Export- und Importkontrolle; Vorbehalte; Genehmigung; Verzögerung der Genehmigung; Rückerstattung der Gegenleistung

13.1 Die Parteien sind sich bewusst, dass die Ware bzw. die im Vertrag vereinbarten Leistungen der ZBM gegebenenfalls Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Verwendung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort Beschränkungen unterliegen.

13.2 ZBM wird alle einschlägigen Vorschriften des Export- und Importrechts, insbesondere die Export- und Importvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, einhalten. Die Vertragserklärung der ZBM steht daher unter dem Vorbehalt (aufschiebende Bedingung), dass dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrages keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts, insbesondere keine Export- oder Importverbote, Embargos oder sonstigen Handelsbeschränkungen entgegenstehen.

13.3 Sofern der Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages (insbesondere die Ausfuhr der Ware) nach Maßgabe des einschlägigen Export- und Importrechts einer Genehmigung bedarf, steht die Vertragserklärung der ZBM zudem unter dem Vorbehalt (aufschiebende Bedingung), dass die Genehmigung erteilt wird. ZBM wird alle ihr zumutbaren Maßnahmen für den Erhalt der Genehmigung ergreifen.

13.4 Der Kunde ist verpflichtet, ZBM auf etwaige Export- oder Importbeschränkungen sowie alle ihm bekannten Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Beschränkungen oder entsprechender Sanktionen hinzuweisen. Diese Verpflichtung besteht auch bereits vor bzw. bei Vertragsabschluss. ZBM und der Kunde sind jeweils verpflichtet, einander alle ihnen zugänglichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Erhalt der benötigten Genehmigungen oder aus anderen Gründen für die Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr der Ware erforderlich sind (insbesondere eine Endverbleibserklärung des Kunden). Der Kunde ist verpflichtet, ZBM verbindlich vorzugeben, welche Dokumente für die Einfuhrabfertigung erforderlich sind.

13.5 Verzögert sich die Erteilung einer Genehmigung gemäß Ziffer 13.3, wird ZBM den Kunden über die Verzögerung und (sofern bekannt) deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Das Gleiche gilt, wenn sich die Prüfung etwaiger Export- oder Importbeschränkungen verzögert. Die Fälligkeit der von ZBM geschuldeten Leistung bzw. im Vertrag gegebenenfalls vereinbarte Leistungsfristen oder Übergabetermine verschieben sich entsprechend der Dauer der Verzögerung. Insbesondere gerät ZBM durch Leistungs- oder Lieferverzögerungen, die auf Export- oder Importbeschränkungen oder deren Prüfung beruhen, nicht in Verzug. Schadensersatzansprüche gegen ZBM sind insoweit ausgeschlossen.

13.6 Sofern der Vertrag aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts endgültig nicht wirksam wird und deshalb auch von ZBM nicht erfüllt werden kann (z. B. weil die Genehmigung gemäß Ziffer 13.3 nicht erteilt wird oder die Ausfuhr der Ware aus anderen Gründen untersagt ist), hat ZBM eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich an diesen zurückzuerstatten. Im Übrigen stehen dem Kunden in diesem Fall gegen ZBM keine Ansprüche, insbesondere auf Erfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, zu.

14. Vollständigkeit der Vertragsurkunde; nachträgliche Änderungen und Ergänzungen; Form; salvatorische Klausel

14.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und ZBM bei Abschluss des Vertrages getroffen wurden, sind im Vertrag niederlegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, hat ZBM keine Zusagen oder Erklärungen betreffend die Ware oder die Vertragsdurchführung abgegeben.

14.2 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden schriftlich oder in Textform vereinbart. Um den Inhalt solcher Vereinbarungen nachzuweisen, sind deshalb, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die getroffenen Erklärungen in Textform maßgeblich. Das Gleiche gilt für Abreden, durch die von Satz 1 abgewichen wird.

14.3 Anzeigen oder Erklärungen des Kunden, die gegenüber ZBM abzugeben sind (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen) bedürfen der Schrift- oder Textform (§ 126 b BGB).

14.4 Sollten einzelne Regelungen des Vertrages oder der AVLB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine Vereinbarung treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Erfolg der Regelung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigen sollte.

15. Rechtswahl; Gerichtsstand

15.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und ZBM gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts (CISG), wird ausgeschlossen.

15.2 Nationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist München (Landgerichtsbezirk München I), sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Klagen des Kunden gegen ZBM ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. ZBM ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen inländischen Gerichtsstand zu verklagen. Für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird München (Landgerichtsbezirk München I) als ausschließlicher internationaler Gerichtsstand vereinbart.

Stand: Juli 2021


Ⓒ Zeppelin Baumaschinen GmbH

Ein Unternehmen von Zeppelin

zeppelin-cat.de